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§ 299 StGB (Tipold)

Tipold52. LfgSeptember 2025

§ 299 (1) Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen, ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen.

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