Tätige Reue
§ 292b Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die falschen Angaben richtig stellt oder die unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.