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§ 292 StGB (Tipold)

Tipold16. LfgApril 2007

Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

 

§ 292 (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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