Tipold16. LfgApril 2007
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
§ 292 (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.