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§ 280 StGB (Rosbaud)

Rosbaud7. LfgOktober 2002

Ansammeln von Kampfmitteln

 

§ 280 (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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