Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
§ 276 (1) Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.