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§ 252 StGB (Eder-Rieder)

Eder-Rieder49. LfgAugust 2024

§ 252 (1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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