Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
§ 241 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliche Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
§ 241 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliche Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.