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§ 241 StGB (Oshidari)

Oshidari39. LfgNovember 2018

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

 

§ 241 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliche Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.

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