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§ 240 StGB (Oshidari)

Oshidari39. LfgNovember 2018

Tätige Reue

 

§ 240 (1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig

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