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§ 238 StGB (Oshidari)

Oshidari39. LfgNovember 2018

Wertzeichenfälschung

 

§ 238 (1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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