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§ 234 StGB (Oshidari)

Oshidari39. LfgNovember 2018

Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen

 

§ 234 (1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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