Oshidari39. LfgNovember 2018
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
§ 234 (1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.