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§ 206 StGB (Hinterhofer)

Hinterhofer12. LfgApril 2005

Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

 

§ 206 (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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