Hinterhofer12. LfgApril 2005
Nötigung zur Unzucht
§ 204 (1) Wer außer in den Fällen der §§ 201 bis 203 eine Person mit Gewalt oder durch gefährlichen Drohung zur Unzucht nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.