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§ 200 StGB (Ramsauer)

Ramsauer43. LfgOktober 2022

§ 200 Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

IdF BGBl I 2015/112 (StRÄG 2015).

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