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§ 181g StGB (Manhart)

Manhart29. LfgDezember 2013

§ 181g Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Eingefügt durch BGBl I 2011/103.

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