vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 180 StGB (Manhart)

Manhart20. LfgMärz 2009

Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

 

§ 180 (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte