vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 177a StGB (Flora)

Flora47. LfgDezember 2023

§ 177a (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel

herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte