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§ 174 StGB (Flora)

Flora47. LfgDezember 2023

§ 174 (1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

BGBl 1974/60 (StF StGB 1974) idF BGBl I 2015/112 (StRÄG 2015).

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