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§ 159 StGB (Rainer)

Rainer6. LfgFebruar 2001

Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

 

§ 159 (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, daß er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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