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§ 145 StGB (Hintersteininger/Obermayr)

Hintersteininger/Obermayr44. LfgMärz 2023

§ 145 (1) Wer eine Erpressung begeht, indem er

mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder

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