Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§ 138 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§ 138 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat