Lambauer/Unger42. LfgMärz 2022
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
§ 114 (1) Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannten Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.