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§ 99 StGB (Schmoller)

Schmoller2. LfgAugust 1993

Freiheitsentziehung

 

§ 99 (1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangenhält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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