Birklbauer/Stiebellehner38. LfgJuni 2018
Anrechnung der Vorhaft
§ 38 (1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft