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§ 33 StGB (Birklbauer/Stiebellehner)

Birklbauer/Stiebellehner45. LfgJuli 2023

§ 33 (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

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