§ 27 (1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amts verbunden, wenn
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder