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5. Abschnitt – Schlussbestimmungen

70. LfgMai 2020

5. Abschnitt – Schlussbestimmungen

 

§ 53 (1) Diese Satzung tritt gemäß § 30a Abs. 5 ASVG rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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