vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. Abschnitt – Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen

70. LfgMai 2020

2. Abschnitt – Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen

 

§ 13 – verbindlich – Die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte