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§ 814 ASVG

82. LfgSeptember 2025

§ 814 (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7%;

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