§ 796 (1) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 31. März 2027 zu verfügen und zwar
durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
