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§ 771 ASVG

74. LfgJuli 2022

§ 771 (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 oder auf Übergangsgeld nach § 306 haben oderAnspruch auf Übergangsgeld nach § 199 haben oder

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