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§ 759 ASVG (Poperl)

Poperl74. LfgJuli 2022

§ 759 (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,0%;

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