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§ 719 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 719 Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

Fassung BGBl I 2018/100

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