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§ 544 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 544 Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fassung BGBl 1991/676

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