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§ 539 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

ABSCHNITT II
Schlußbestimmungen

 

§ 539 Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

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