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§ 429 ASVG (Taudes)

Taudes70. LfgMai 2020

§ 429 Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

bei der Österreichischen Gesundheitskasse10;bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt6;

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