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§ 423 ASVG (Poperl)

Poperl75. LfgDezember 2022

§ 423 (1) Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:

wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;

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