§ 412a Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt
auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder