ABSCHNITT II
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
§ 323 Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
ABSCHNITT II
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
§ 323 Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.