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§ 318 ASVG (Poperl)

Poperl70. LfgMai 2020

§ 318 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach Anhörung des Dachverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß § 317 Abs. 3, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wenn

nicht binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eine solche Vereinbarung zustande kommt;

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