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§ 300 ASVG (Mucha)

Mucha68. LfgJuli 2019

ABSCHNITT VI
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

 

§ 300 (1) Die Pensionsversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten, Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld sowie Bezieher/inne/n einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist.

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