vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 279 ASVG (Pongritz)

Pongritz69. LfgDezember 2019

§ 279 (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte