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§ 277 ASVG (Pongritz)

Pongritz69. LfgDezember 2019

§ 277 (1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn

die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde unddie Wartezeit erfüllt ist (§ 236).

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