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§ 275 ASVG (Pongritz)

Pongritz68. LfgJuli 2019

ABSCHNITT IV
Knappschaftliche Pensionsversicherung

 

§ 275 (1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).

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