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§ 182a ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck69. LfgDezember 2019

§ 182a Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.

Fassung BGBl 1981/282

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