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§ 155 ASVG (Trauner)

Trauner/Trauner70. LfgMai 2020

6. UNTERABSCHNITT
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; Krankheitsverhütung

 

§ 155 (1) Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

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