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§ 122 ASVG (Poperl)

Poperl77. LfgJänner 2024

§ 122 (1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (§ 123), wenn der Versicherungsfall

während der Versicherung odervor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag

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