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§ 74 ASVG

Poperl/Trauner/Weißenböck79. LfgJänner 2025

§ 74 (1) Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat

bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 12,07 €;bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 3,04 €.

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