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§ 59 ASVG (Slany)

Slany68. LfgJuli 2019

§ 59 (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

nach der Fälligkeit,in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

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