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§ 47 ASVG (Brandstetter/Pliemitscher)

Brandstetter/Pliemitscher79. LfgJänner 2025

§ 47 Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten

einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a bis c und e der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;

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