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§ 40 ASVG (Kern)

Kern81. LfgSeptember 2025

§ 40 (1) Die Zahlungsempfänger (§ 106) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben

auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld,

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